HEC Electronic Vertriebs GmbH
HEC Electronic Vertriebs GmbH

KONTAKT

HEC Electronic Vertriebs GmbH
Im Gewerbegebiet 4
76359 Marxzell

Rufen Sie einfach an unter

+49 (0) 7248 / 92680 0 an oder nutzen Sie eine der anderweitigen Kontaktmöglichkeiten.

 

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich
Für alle Leistungen oder Lieferungen gelten nur unsere eigenen Lieferbedingungen, nicht jedoch etwaige Geschäfts- oder sonstige Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch soweit diese im einzelnen unseren Bedingungen nicht widersprechen.
II. Angebote/Preise/Aufrechnung
1. Angebote erfolgen freibleibend.
2. Die Preise erfassen die Lieferung ab Werk. Verpackung und Fracht werden zusätzlich berechnet. Alle Preise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche MwSt. hinzurechnen ist.
3. Eine Aufrechnung gegenüber unserer Forderung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
III. Leistungs-/Lieferfristen
1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes besonders vereinbart ist.
Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf Umstände zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen.
2. Bei Verträgen mit den in der Überschrift genannten Bestellern sind Schadenersatz wegen Lieferverzuges ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Im übrigen sind solche Ansprüche auf einen Betrag in Höhe der Auftragssumme beschränkt.
IV. Produktänderungen
Wir behalten uns technische und optische Änderungen an den angebotenen Produkten vor, soweit diese sachdienlich sind und nicht zu einer Verschlechterung des Qualitätsstandards führen.
V. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind kostenfrei längstens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung wird dem Besteller ein Skontoabzug von 2 % des Rechnungsbetrages eingeräumt. Bei Fälligkeit muß der Rechnungsbetrag  dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ist eine Gutschrift innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung nicht erfolgt, so kommt der Besteller in Zahlungsverzug mit der Folge der Verzinsung gemäß § 288 Abs. BGB, unbeschadet der weitergehenden Rechte aus § 288 Abs. und 4 BGB.
VI. Haftung/Gewährleistung für offensichtliche Mängel
Ansprüche aus Gewährleistung oder Haftung für offen erkennbare oder durch einfache Überprüfung festzustellende Mängel oder Schäden bestehen nur, soweit der Mangel oder der Schaden unverzüglich nach Erhalt der Warenlieferung schriftlich angezeigt wird.
VII. Haftung für sonstige Mängel und Vertragsverletzungen/Garantie
1. Unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen übernehmen wir gegenüber Bestellern unserer Ware eine Garantie von 12 Monaten ab Lieferung für Mängelfreiheit. Aufgrund der Garantie sind wir verpflichtet, innerhalb der Garantiezeit auftretende Mängel auf unsere Kosten zu beseitigen. Dies setzt voraus, daß Mängel  uns jeweils unverzüglich nach Feststellung gemeldet werden.
2. Wir haften nicht für Schäden oder Folgeschäden, die sich als Folge von Mängeln der von uns gelieferten Ware oder durchgeführter Leistungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ergeben, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wir haften nicht für Schäden oder Folgeschäden, die als Folge von Mängeln der von uns nicht gelieferten Ware oder aufgrund Montageleistungen Dritter beruhen.
3. Soweit Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche aus Garantie geltend gemacht werden, hat der Besteller sowohl bei Werk- oder Kaufverträgen zunächst uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Erst bei wiederholter fehlgeschlagener Nachbesserung verbleiben dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die nach Gefahrenübergang auf fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller vor. Dies gilt auch für den Fall, dass die einzelne Ware bezahlt ist.
2. a) Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gestattet, wobei er bereits jetzt bis zur Tilgung aller unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt.
b) Bei Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil anderer Waren bzw. bei Einbau oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an den so entstehenden neuen Sachen Miteigentum entsprechend dem Wert, der sich aus dem Verhältnis des Preises unserer Ware zum Wert der neu hergestellten Ware ergibt. Wird der so neu hergestellte Gegenstand veräußert, so gilt vorstehende Ziff. 2 a) entsprechend. Wir erwerben durch die danach vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an der Forderung entsprechend unserem Miteigentumsanteil.
c) Die vorstehend vereinbarten Abtretungen nehmen wir hiermit an.
d) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.
IX. Allgemeines
1. Bei Lieferungen oder Leistungen gegenüber ausländischen Bestellern gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Warenkauf gilt ergänzend das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG), soweit dessen Vorschriften durch die hier vereinbarten Lieferbedingungen nicht abgedungen sind.
2. Falls ein oder mehrere Punkte unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen bzw. die übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt.
3. Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen ist Marxzell. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten und sonstigen gewerblichen Abnehmern ist bei sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Ettlingen, ansonsten das Landgericht Karlsruhe.  

Druckversion | Sitemap
© HEC Electronic Vertriebs GmbH